Wie berechnet sich das Honorar für Planer (bei Betoninstandhaltungsmaßnahmen) nach HOAI?

Honorare für Planer werden, wenn auch nicht verpflichtend, nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelt. Dieser Beitrag erläutert den Inhalt der HOAI, die Art und Weise der Berechnung sowie was beachtet werden sollte, wenn Honorare nach HOAI ermittelt wurden. 

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • HOAI: Honorordnung Ingenieur- und Architektenleistungen
  • Definiert standardisierte Vorgehensweise
  • Erforderlich für die Ermittlung: Anrechenbare (Bau-)Kosten, Honorarzone, (zu beauftragende) Leistungsphasen, (zu definierende) Zuschläge
  • Honorarermittlung und Beauftragung nach HOAI empfohlen, da Leistungen klar und eindeutig definiert werden, jedoch nicht verpflichtend

Die Abkürzung HOAI steht für Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen. Sie kann zur Berechnung der Vergütung von Ingenieuren und Architekten herangezogen werden, ist jedoch nicht bindend. 

Die HOAI definiert eine standardisierte Vorgehensweise zur Ermittlung des Honorars, wodurch zu Beginn die Kosten für die Ingenieur- oder Architektenleistung festgelegt werden. Ein Vorteil der Anwendung der HOAI ist die klare Definition der zu erbringenden Leistungen, wie auch Regelungen zum Zeitpunkt der Vergütung der Leistung. 

Die HOAI besteht aus 5 Teilen. Diese sind: 

  • Teil 1: Allgemeine Vorschriften
  • Teil 2: Flächenplanung
  • Teil 3: Objektplanung 
  • Teil 4: Fachplanung
  • Übergangs- und Schlussvorschriften
  • Anlagen (Grundleistungen)

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

Im ersten Teil wird der Anwendungsbereich, die verschiedenen Leistungsbilder, die Grundlagen der Honorarermittlung wie auch die Fälligkeit des Honorars und Angaben zur Umsatzsteuer und Auslagen geregelt. 

Teil 2: Flächenplanung

Die Unterteilung der Flächenplanung erfolgt im zweiten Teil in die Bauleitplanung und Landschaftsplanung. Die beiden Abschnitte definieren jeweils deren Anwendungsbereiche, Leistungsbilder und stellen die Honorartafeln dar, wodurch Orientierungswerte für die Honorarspanne der Grundleistungen gegeben werden und daraus ein Honorar ermittelt werden kann. 

Teil 3: Objektplanung

Die Unterteilung der Objektplanung erfolgt im dritten Teil in: 

  • Abschnitt 1: Gebäude und Innenräume
  • Abschnitt 2: Freianlagen
  • Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke
  • Abschnitt 4: Verkehrsanlagen

Die Abschnitte definieren jeweils deren Anwendungsbereiche, Leistungsbilder und stellen die Honorartafeln dar, wodurch Orientierungswerte für die Honorarspanne der Grundleistungen gegeben werden und daraus ein Honorar ermittelt werden kann. 

Teil 4. Fachplanung

Die Unterteilung der Fachplanung erfolgt im vierten Teil in die Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung.  Die beiden Abschnitte definieren jeweils deren Anwendungsbereiche, Leistungsbilder und stellen die Honorartafeln dar, wodurch Orientierungswerte für die Honorarspanne der Grundleistungen gegeben werden und daraus ein Honorar ermittelt werden kann. 

Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften

In diesem Teil findet eine zeitliche Abgrenzung des Inkrafttreten des Regelwerkes statt.

Anlagen (Grundleistungen)

In den Anlagen werden die Grundleistungen der einzelnen Leistungsbilder definiert und damit gegenüber gesondert zu vergütenden Leistungen abgegrenzt. 

Vor der Honorarberechnung ist die Leistung des Architekten- oder Ingenieures einem Leistungsbild zuzuordnen, um nachfolgend die Honorarberechnung in den Honorartafeln in einem der Teile 2 bis 4 zu ermöglichen. Weiterhin ist die Beauftragung genauer zu spezifizieren. Dies erfolgt anhand der Leistungsphasen in den Leistungsbildern.

Leistungsbilder

Die HOAI unterteilt die Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Leistungsbilder. Diese sind die Flächenplanung, die Objektplanung und die Fachplanung. 

Die Grundleistungen sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages erforderlich und werden für die jeweiligen Leistungsbilder in den Anlagen spezifiziert. Das Honorar der HOAI beinhaltet die Grundleistungen dieser Leistungsbilder. 

Die Leistungsbilder werden in den jeweiligen Teilen genauer definiert und in die Leistungsphasen zwischen 1 und 9 unterteilt. Jeder Leistungsphase wird ein bestimmter Prozentsatz des Honorars zugeordnet. Die Honorarprozentsätze variieren innerhalb der verschiedenen Leistungsbilder.

 Die Leistungsphasen sind: 

  • Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
  • Leistungsphase 2: Vorplanung
  • Leistungsphase 3: Entwurfsplanung
  • Leistungsphase 4: Genehmigungsphase
  • Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
  • Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
  • Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe
  • Leistungsphase 8: Bauüberwachung und Dokumentation
  • Leistungsphase 9: Objektbetreuung

Grundlagen der Honorarermittlung nach HOAI

Zur Honorarermittlung sind folgende Angaben zu ermitteln:

Kosten für Baumaßnahme, Kostenermittlung bspw. nach DIN 276, ohne Umsatzsteuer. 

Grundleistungen sind Schwierigkeitsgrad zuzuordnen. Schwierigkeitsgrad beginnt bei Honorarzone 1 und steigt dann an. Zuordnung zur Honorarzone in Anlage 1 HOA. 

Festlegung der zu beauftragenden Leistungsphasen.

Ergibt sich aus Leistungsbild.

Dieser ist festzulegen. Keine Festlegung: Ab durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad gilt 20 % Zuschlag als vereinbart.

Als Beispiel wird ein sanierungsfälliges Parkhaus mit weitere integrierter Nutzungsart gewählt. Die Leistungsphasen 1 & 2 inklusive einer Bauwerksprüfung wurden bereits beauftragt und abgeschlossen. Der Planer hat den Instandsetzungsbedarf ermittelt und eine Kostenschätzung nach DIN 276 erstellt. 

Die Angaben wurden wie folgt ermittelt:

Sie betragen 1 Mio. Euro.

Parkhaus mit weiterer integrierter Nutzugnsart. Abschnitt 10.2 Anlage 10, HOAI sieht Honorarzonen II und III vor. Es wurde Honorarzone III gewählt.

Leistungsphasen 1 & 2 abgeschlossen. Es werden die Leistungsphasen 3 – 9 beauftragt. 

Es gilt Honorartafel in § 35 HOAI und die Prozentsätze des § 34 HOAI.

Es wurde ein Zuschlag von 20 % vereinbart. 

Unter Nutzung der § 35 HOAI ergeben sich für die Grundleistungen die folgenden Honorspannen:

Honorartabelle Onlinebaugutachter

Zur vereinfachten Berechnung wird ein Betrag von 120 000 Euro gewählt. Dieses Beispiel ist stark vereinfacht. Falls die anrechenbaren Kosten Zwischenwerte ergeben, so sind Honorarwerte durch eine lineare Interpolation zu ermitteln. 

Der gewählte Betrag von 120 000 Euro gilt für die Beauftragung aller Leistungsphasen. Nachfolgend sind die Honorare der Grundleistungen für die Leistungsphasen 3 bis 9 zu ermitteln. Es ergeben sich folgende Prozentsätze nach Abs. 3 § 34 HOAI:

  • Leistungsphase 3: Entwurfsplanung- 15 %
  • Leistungsphase 4: Genehmigungsphase- 3 %
  • Leistungsphase 5: Ausführungsplanung- 25 %
  • Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe- 10 %
  • Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe- 4 %
  • Leistungsphase 8: Bauüberwachung und Dokumentation- 32 % 
  • Leistungsphase 9: Objektbetreuung- 2 % 

Dies ergibt einen Prozentsatz von 91 % und damit 109200 Euro.

Der vereinbarte Modernisierungszuschlag beträgt 20 %. Damit beträgt das Honorar für die vereinbarten Leistungen 131040 Euro Netto. 

Abschließend ist nennen, dass das Berechnungsbeispiel keine Erhöhung um bis zu 50 % der Objektüberwachung oder Bauoberleitung beinhaltet, welche durch Abs. 2, § 12 HOAI ermöglicht wird. 

1. Kontrollieren sie grundsätzlich die gewählte Honorarzone.

2. Definieren sie den Modernisierungszuschlag vorab. 

4.Vereinbaren sie grundsätzlich die HOAI um die Leistung klar und eindeutig zu definieren.

4. Definieren sie Aufwandssätze für Leistungen, welche nicht in den Grundleistungen der HOAI enthalten sind. 

5. Definieren sie, inwieweit Nebenkosten und Reisekosten vergütet werden.

6. Definieren sie Termine und Fristen, um die Bauleistung termingerecht auszuführen.

Der Onlinebaugutachter bietet ein umfassendes Leistungsangebot für die Instandhaltung von Betonbauwerken an. Es können auch einzelne Untersuchungen beauftragt werden. Nehmen sie gerne Kontakt mit uns auf oder buchen sie eine erste Onlineberatung

Zugeschnitten 3 Onlinebaugutachter

Jens Temesberger

Bauingenieur und Gründer des Onlinebaugutachters. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind allgemeine Sachverständigentätigkeiten, die Planung und Begleitung von Instandhaltungsmaßnahmen an Betonbauwerken und die Baustofftechnologie. Mit dem Onlinebaugutachter möchte er das Sachverständigenwesen in der Baubranche mit den Methoden der heutigen Zeit verknüpfen.